§ 41b
§ 41b Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41b WaffG?
- Kernaussage§ 41b WaffG behandelt "Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen
§ 41b. (1) Ein Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.
(2) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen sicherzustellen, wenn
(3) Abgelieferte Waffen (Abs. 1) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 2) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41b WaffG in einfachen Worten?
§ 41b WaffG behandelt "Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 41b WaffG relevant?
Für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 18:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
- BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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Verweise
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