§ 20
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
Fassung: 28. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 WaffG?
- Kernaussage§ 20 WaffG behandelt "Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder als Nachsteller historischer Ereignisse den Anlass der Reise nachweist.
(5) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 WaffG in einfachen Worten?
§ 20 WaffG behandelt "Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. April 2026
- Fassung seit
- 28. April 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
- BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
- BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)
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