Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 28. April 2026RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 44c

§ 44c Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

Fassung: 28. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44c WaffG?

  • Kernaussage§ 44c WaffG behandelt "Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.

(2) Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.

(3) Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn

Bei Versäumung der Frist gemäß Z 2 gilt der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht.

(4) Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44c WaffG in einfachen Worten?

§ 44c WaffG behandelt "Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. April 2026
Fassung seit
28. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:18
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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