Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1997RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Verweisungen

Fassung: 1. Juli 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 WaffG?

  • Kernaussage§ 60 WaffG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweisungen

§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel12. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 WaffG in einfachen Worten?

§ 60 WaffG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1997 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. August 2015
Fassung seit
1. Juli 1997
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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