Bundesgesetze

Waffengesetz 1996

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

WaffGBundesgesetzFassung seit 14. Dezember 2019RIS-Stand 24. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10006016 · BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025 · 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Original im RIS öffnen

§ 33a

§ 33a Register traditioneller Schützenvereinigungen

Fassung: 14. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33a WaffG?

  • Kernaussage§ 33a WaffG behandelt "Register traditioneller Schützenvereinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Register traditioneller Schützenvereinigungen

§ 33a. (1) Von der Registrierungspflicht gemäß § 33 sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (§ 33 Abs. 1) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (§ 55) zu melden.

(3) Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33a WaffG in einfachen Worten?

§ 33a WaffG behandelt "Register traditioneller Schützenvereinigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 14. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2019
Fassung seit
14. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:18
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 96/2026 (K über Idat)
  • BGBl. I Nr. 56/2025 (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41. BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 211/2021 (NR: GP XXVII RV 1101 AB 1118 S. 131. BR: AB 10791 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 148/2021 (NR: GP XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.