Bundesgesetze

Studienförderungsgesetz 1992

Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

StudFGBundesgesetzFassung seit 17. Mai 2018RIS-Stand 24. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009824 · BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 52b

§ 52b Studienabschluss-Stipendien

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52b StudFG?

  • Kernaussage§ 52b StudFG behandelt "Studienabschluss-Stipendien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro (Anm. 1) und höchstens 1.200 Euro (Anm. 2) monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2.

(5) Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.

(6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 anzuwenden.

(7) Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß § 91 Abs. 1 UG pro Semester begrenzt.

(________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 741 Euro

Anm. 2: ab 1.9.2023: 1270 Euro

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. HAUPTSTÜCK · SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN · 1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 52c Studienzuschuss

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52b StudFG in einfachen Worten?

§ 52b StudFG behandelt "Studienabschluss-Stipendien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2026
Fassung seit
17. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)

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