Bundesgesetze

Studienförderungsgesetz 1992

Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

StudFGBundesgesetzFassung seit 1. September 2022RIS-Stand 24. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009824 · BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 58

§ 58 Zuweisung der Förderungsmittel

Fassung: 1. September 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58 StudFG?

  • Kernaussage§ 58 StudFG behandelt "Zuweisung der Förderungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StudFG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58 StudFG in einfachen Worten?

§ 58 StudFG behandelt "Zuweisung der Förderungsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2022
Fassung seit
1. September 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 21:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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