§ 67
§ 67 Zuerkennung
Fassung: 1. September 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 StudFG?
- Kernaussage§ 67 StudFG behandelt "Zuerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuerkennung
§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.
(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Organ einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, dass bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.
(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 StudFG in einfachen Worten?
§ 67 StudFG behandelt "Zuerkennung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. September 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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Verweise
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