§ 4
§ 4 Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
Fassung: 1. September 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 StudFG?
- Kernaussage§ 4 StudFG behandelt "Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 StudFG in einfachen Worten?
§ 4 StudFG behandelt "Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. September 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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