§ 35
§ 35 Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35 StudFG?
- Kernaussage§ 35 StudFG behandelt "Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35 StudFG in einfachen Worten?
§ 35 StudFG behandelt "Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2018
- Fassung seit
- 17. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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