§ 12
§ 12 Sonderfälle der Einkommensbewertung
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 StudFG?
- Kernaussage§ 12 StudFG behandelt "Sonderfälle der Einkommensbewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.
(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 StudFG in einfachen Worten?
§ 12 StudFG behandelt "Sonderfälle der Einkommensbewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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