§ 50
§ 50 Erlöschen des Anspruches
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 StudFG?
- Kernaussage§ 50 StudFG behandelt "Erlöschen des Anspruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 StudFG in einfachen Worten?
§ 50 StudFG behandelt "Erlöschen des Anspruches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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