Bundesgesetze

Studienförderungsgesetz 1992

Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

StudFGBundesgesetzFassung seit 1. September 2001RIS-Stand 24. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009824 · BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022 · 72/13 Studienförderung · Original im RIS öffnen

§ 52a

§ 52a Versicherungskostenbeitrag

Fassung: 1. September 2001 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52a StudFG?

  • Kernaussage§ 52a StudFG behandelt "Versicherungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Versicherungskostenbeitrag

§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).

(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.

(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. HAUPTSTÜCK · SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN · 1. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52a StudFG in einfachen Worten?

§ 52a StudFG behandelt "Versicherungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Oktober 2016
Fassung seit
1. September 2001
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 04:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
  • BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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