§ 52a
§ 52a Versicherungskostenbeitrag
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52a StudFG?
- Kernaussage§ 52a StudFG behandelt "Versicherungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versicherungskostenbeitrag
§ 52a. (1) Studienbeihilfenbezieher haben für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat Anspruch auf einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von monatlich 19 Euro (jährlich 228 Euro).
(2) Der Versicherungskostenbeitrag wird von der Studienbeihilfenbehörde nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes ausbezahlt, ohne dass es eines eigenen Antrages bedarf.
(3) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Versicherungskostenbeitrages sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52a StudFG in einfachen Worten?
§ 52a StudFG behandelt "Versicherungskostenbeitrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2016
- Fassung seit
- 1. September 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 04:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
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