§ 2
§ 2 Begünstigter Personenkreis
Fassung: 1. September 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 StudFG?
- Kernaussage§ 2 StudFG behandelt "Begünstigter Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderungen können folgende Personen erhalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 StudFG in einfachen Worten?
§ 2 StudFG behandelt "Begünstigter Personenkreis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Oktober 2016
- Fassung seit
- 1. September 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 21:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2024 (NR: GP XXVII IA 4111/A AB 2692 S. 272. BR: AB 11557 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 174/2022 (NR: GP XXVII RV 1663 AB 1678 S. 178. BR: AB 11082 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 75/2022 (NR: GP XXVII IA 2458/A AB 1447 S. 156. BR: 10958 AB 10965 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 15/2021 (NR: GP XXVII IA 922/A AB 597 S. 71. BR: AB 10470 S. 917.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
Gesetze
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Studienförderung für Studierende an in Südtirol gelegenen Universitäten§ 1KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumBeachteIst auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 4).Text§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in § 2 genannten öffentlichen...
Studienförderung für Studierende an der International University§ 1KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumBeachteIst auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).Text§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I...