Bundesgesetze

Marchfeldschlösser-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2002RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001958 · BGBl. I Nr. 83/2002 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Beirat

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Marchfeldschlösser-Gesetz?

  • Kernaussage§ 3 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung, Förderung und Begleitung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beirat

§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung, Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß § 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Gesellschaftsübertragung
Nächster Paragraph§ 4 Aufsichtsrat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?

§ 3 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Beirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
25. Mai 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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