§ 4
§ 4 Aufsichtsrat
Fassung: 10. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 4 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der...
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Aufsichtsrat
§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 4 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 10. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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