Bundesgesetze

Marchfeldschlösser-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

BundesgesetzFassung seit 21. August 2003RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001958 · BGBl. I Nr. 83/2002 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 In-Kraft-Treten

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 Marchfeldschlösser-Gesetz?

  • Kernaussage§ 13 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In-Kraft-Treten

§ 13. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2002 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Steuerbefreiungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?

§ 13 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "In-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
21. August 2003
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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