§ 8
§ 8 Karenzierung von Bundesbediensteten
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 8 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Karenzierung von Bundesbediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Karenz von Bundesbediensteten, die bis 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, ist §...
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Karenzierung von Bundesbediensteten
§ 8. Auf die Karenz von Bundesbediensteten, die bis 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, ist § 8 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 8 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Karenzierung von Bundesbediensteten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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