Bundesgesetze

Marchfeldschlösser-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

BundesgesetzFassung seit 25. April 2012RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001958 · BGBl. I Nr. 83/2002 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gesellschaftsübertragung

Fassung: 25. April 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Marchfeldschlösser-Gesetz?

  • Kernaussage§ 2 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Gesellschaftsübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gesellschaftsübertragung

§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Kulturpolitischer Auftrag
Nächster Paragraph§ 3 Beirat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?

§ 2 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Gesellschaftsübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
25. April 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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