§ 2
§ 2 Gesellschaftsübertragung
Fassung: 25. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 2 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Gesellschaftsübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesellschaftsübertragung
§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 2 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Gesellschaftsübertragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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