§ 7
§ 7 Geschäftsführung
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 7 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von der Gesellschaft unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von der Gesellschaft unter Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der geltenden Fassung zu bestellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, für die Zeit bis zum Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Gesellschaft zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon je einer aus dem Kreis der derzeitigen Geschäftsführer der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zu stammen hat. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 7 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Geschäftsführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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