Bundesgesetze

Marchfeldschlösser-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

BundesgesetzIn Kraft seit 25. Mai 2002RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001958 · BGBl. I Nr. 83/2002 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Kulturpolitischer Auftrag

Fassung: 10. Juni 2006 bis laufend

Kulturpolitischer Auftrag

§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine “historische Schlösserstraße” entwickelt werden.

§ 2

§ 2 Gesellschaftsübertragung

Fassung: 25. April 2012 bis laufend

Gesellschaftsübertragung

§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Geschäftsanteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zum Nominalwert in Höhe von 70 000 € an die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu veräußern.

§ 3

§ 3 Beirat

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Beirat

§ 3. (1) Im Gesellschaftsvertrag ist als beratendes Organ der Gesellschaft auch ein Beirat zur Beratung, Förderung und Begleitung der Gesellschaft im Hinblick auf den kulturpolitischen Auftrag gemäß § 1 und zur Wahrung der ökonomischen, kulturellen, gesellschaftlichen und regionalen Interessen vorzusehen.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen entsendet, die übrigen Mitglieder sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entsenden. Bei der Entsendung ist auf deren persönliche und fachliche Qualifikation im Hinblick auf die in Abs. 1 festgelegten Aufgaben des Beirates Bedacht zu nehmen. Die Entsendung erfolgt auf die Dauer von jeweils vier Jahren, wobei eine neuerliche Entsendung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für Finanzen bzw. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, zulässig. Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 4

§ 4 Aufsichtsrat

Fassung: 10. Juni 2006 bis laufend

Aufsichtsrat

§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.

§ 5

§ 5 Fruchtgenusseinräumung

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Fruchtgenusseinräumung

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303 Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435, 647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.

§ 6

§ 6 Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 6. (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:

(2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.

§ 7

§ 7 Geschäftsführung

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die Geschäfte der Gesellschaft sind durch einen Geschäftsführer zu führen. Dieser ist von der Gesellschaft unter Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, in der geltenden Fassung zu bestellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, für die Zeit bis zum Ende des zweiten vollen Geschäftsjahres der Gesellschaft zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon je einer aus dem Kreis der derzeitigen Geschäftsführer der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. zu stammen hat. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist auf diesen Vorgang nicht anzuwenden.

§ 8

§ 8 Karenzierung von Bundesbediensteten

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Karenzierung von Bundesbediensteten

§ 8. Auf die Karenz von Bundesbediensteten, die bis 31. Dezember 2003 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, ist § 8 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 9

§ 9 Anwendung des Vergaberechtes

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Anwendung des Vergaberechtes

§ 9. Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft durch den Bund ist, sofern der Bund im Weg der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. sämtliche Anteile hält, auch wenn dies entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden, wobei dem Bund alle von ihm über Anteilsmehrheiten oder Weisungsrechte beherrschten Rechtsträger gleichzuhalten sind.

§ 10

§ 10 Subsidiäre Rechtsanwendung

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Subsidiäre Rechtsanwendung

§ 10. Auf die Gesellschaft sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11

§ 11 Rechtsvertretung

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Rechtsvertretung

§ 11. Die Gesellschaft ist berechtigt, in allen Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 12

§ 12 Steuerbefreiungen

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Steuerbefreiungen

§ 12. Für die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft stehenden Vorgänge gelten die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften gemäß Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001.

§ 13

§ 13 In-Kraft-Treten

Fassung: 21. August 2003 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 13. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2002 in Kraft.