§ 5
§ 5 Fruchtgenusseinräumung
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 5 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Fruchtgenusseinräumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fruchtgenusseinräumung
§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303 Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435, 647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 5 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Fruchtgenusseinräumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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