Bundesgesetze

Marchfeldschlösser-Gesetz

Bundesgesetz zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. - Marchfeldschlösser-Gesetz

BundesgesetzFassung seit 25. Mai 2002RIS-Stand 26. Juni 2012

RIS-Gesetzesnummer 20001958 · BGBl. I Nr. 83/2002 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Fruchtgenusseinräumung

Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 Marchfeldschlösser-Gesetz?

  • Kernaussage§ 5 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Fruchtgenusseinräumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fruchtgenusseinräumung

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303 Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435, 647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?

§ 5 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Fruchtgenusseinräumung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
25. Mai 2002
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
  • BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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