§ 9
§ 9 Anwendung des Vergaberechtes
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 9 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Anwendung des Vergaberechtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung des Vergaberechtes
§ 9. Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft durch den Bund ist, sofern der Bund im Weg der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. sämtliche Anteile hält, auch wenn dies entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden, wobei dem Bund alle von ihm über Anteilsmehrheiten oder Weisungsrechte beherrschten Rechtsträger gleichzuhalten sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 9 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Anwendung des Vergaberechtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
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