§ 1
§ 1 Kulturpolitischer Auftrag
Fassung: 10. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 1 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Kulturpolitischer Auftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kulturpolitischer Auftrag
§ 1. Die bundeseigenen Schlösser des Marchfeldes SchloßHof und Niederweiden sind ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes Österreichs. Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates. Durch den Aufbau von Kooperationen mit kulturell und touristisch bedeutenden benachbarten Schlössern soll darüber hinaus eine “historische Schlösserstraße” entwickelt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 1 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Kulturpolitischer Auftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 10. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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