§ 6
§ 6 Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
Fassung: 25. Mai 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Marchfeldschlösser-Gesetz?
- Kernaussage§ 6 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 6. (1) Im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, folgende Zahlungen zu leisten:
(2) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 lit. b unter der weiteren Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und wirtschaftlicher Führung der Geschäfte erforderlich ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Marchfeldschlösser-Gesetz in einfachen Worten?
§ 6 Marchfeldschlösser-Gesetz behandelt "Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 25. Mai 2002
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 71/2006 (NR: GP XXII RV 1433 AB 1472 S. 150.)
- BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.