§ 6
§ 6 Haftung
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 JBA-G?
- Kernaussage§ 6 JBA-G behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Haftung
Haftung
§ 6. (1) Für den von Organen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Vollziehung der Gesetze (§ 2 Abs. 1) wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Justizbetreuungsagentur und derjenige/diejenige, der/die den Schaden zugefügt hat, haften dem/der Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem/der Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, so kann er von der Justizbetreuungsagentur in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Hat die Justizbetreuungsagentur gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, so ist sie ihrerseits berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen, Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen der Justizbetreuungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Justizbetreuungsagentur in Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die Justizbetreuungsagentur dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die Justizbetreuungsagentur Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, so ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Justizbetreuungsagentur den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 JBA-G in einfachen Worten?
§ 6 JBA-G behandelt "Haftung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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