§ 21
§ 21 Personalvertretung
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 JBA-G?
- Kernaussage§ 21 JBA-G behandelt "Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personalvertretung
§ 21. Von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassene Arbeitnehmer/innen gelten als Bedienstete im Sinn des § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen Arbeitgeberfunktionen auf den Bund übergegangen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 JBA-G in einfachen Worten?
§ 21 JBA-G behandelt "Personalvertretung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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