§ 23
§ 23 Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 JBA-G?
- Kernaussage§ 23 JBA-G behandelt "Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist...
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Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 23. Auf die Arbeitnehmer/innen der Justizbetreuungsagentur sowie die Bewerber/innen um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Justizbetreuungsagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles und der §§ 11a, 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Justizbetreuungsagentur als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 JBA-G in einfachen Worten?
§ 23 JBA-G behandelt "Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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