§ 17
§ 17 Beschlüsse des Aufsichtsrats
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 JBA-G?
- Kernaussage§ 17 JBA-G behandelt "Beschlüsse des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschlüsse des Aufsichtsrats
§ 17. (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb der vom/von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen widerspricht.
(4) Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist im Umlaufverfahren nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 JBA-G in einfachen Worten?
§ 17 JBA-G behandelt "Beschlüsse des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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