§ 13
§ 13 Vertretung der Justizbetreuungsagentur
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 JBA-G?
- Kernaussage§ 13 JBA-G behandelt "Vertretung der Justizbetreuungsagentur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vertretung der Justizbetreuungsagentur
§ 13. (1) Die Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.
(2) Die Geschäftsführung ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrats oder der Bundesministerin für Justiz für den Umfang ihrer Befugnis, die Justizbetreuungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.
(3) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrats für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(4) Die Bestellung der Geschäftsführung sowie das Erlöschen sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung in schriftlicher Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch von der abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführung unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Eine neue Geschäftsführung hat ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.
(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Justizbetreuungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Justizbetreuungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.
(6) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Justizbetreuungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 JBA-G in einfachen Worten?
§ 13 JBA-G behandelt "Vertretung der Justizbetreuungsagentur" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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