Bundesgesetze

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)

JBA-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005874 · BGBl. I Nr. 101/2008 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 JBA-G?

  • Kernaussage§ 20 JBA-G behandelt "Arbeitsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Anwendung des Angestelltengesetzes

§ 20. (1) Für die durch die Justizbetreuungsagentur begründeten Arbeitsverhältnisse finden § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und § 4 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, keine Anwendung. Für Arbeitsverhältnisse zur Justizbetreuungsagentur sind das Angestelltengesetz und die übrigen für private Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind, ist auf Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 21 Personalvertretung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 JBA-G in einfachen Worten?

§ 20 JBA-G behandelt "Arbeitsrechtliche Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2015
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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