Bundesgesetze

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)

JBA-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005874 · BGBl. I Nr. 101/2008 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Berichtspflichten der Geschäftsführung

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 JBA-G?

  • Kernaussage§ 11 JBA-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichtspflichten der Geschäftsführung

§ 11. (1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung für die drei folgenden Jahre darzustellen. Weiters hat sie dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Justizbetreuungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Fall der Mündlichkeit ist dem Aufsichtsrat ein schriftlicher Bericht nachzureichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Budget

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 JBA-G in einfachen Worten?

§ 11 JBA-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2015
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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