Bundesgesetze

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)

JBA-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005874 · BGBl. I Nr. 101/2008 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Sitzungen des Aufsichtsrats

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 JBA-G?

  • Kernaussage§ 16 JBA-G behandelt "Sitzungen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen des Aufsichtsrats

§ 16. (1) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens vierteljährlich stattzufinden.

(2) Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende/n schriftlich, telefonisch, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Geschäftsführung ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.

(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder die Geschäftsführung kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder der Geschäftsführung nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(4) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse dürfen nur die Geschäftsführung und die Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen. Die Geschäftsführung ist zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(5) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(6) Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 15 Aufsichtsrat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 JBA-G in einfachen Worten?

§ 16 JBA-G behandelt "Sitzungen des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2015
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:20
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.