Bundesgesetze

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)

JBA-GBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005874 · BGBl. I Nr. 101/2008 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 JBA-G?

  • Kernaussage§ 14 JBA-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

§ 14. (1) Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Abs. 2) vorzulegen.

(2) Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

(3) Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; § 278 Abs. 1 erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 JBA-G in einfachen Worten?

§ 14 JBA-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2015
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.