§ 4
§ 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 JBA-G?
- Kernaussage§ 4 JBA-G behandelt "Grundsätze der Aufgabenerfüllung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Justizbetreuungsagentur hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Betreuung der Insassen in Justizanstalten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 4. Die Justizbetreuungsagentur hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Betreuung der Insassen in Justizanstalten zur Verfügung gestellte Personal die anerkannten Methoden insbesondere der Psychiatrie, Psychotherapie, (klinischen) Psychologie, Medizin, Zahnmedizin, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Pflege, Pädagogik und Sozialarbeit beachtet und die Erreichung der Vollzugszwecke nach dem Strafvollzugsgesetz sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizanstalten unterstützt, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betreuungsaufgaben steht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 JBA-G in einfachen Worten?
§ 4 JBA-G behandelt "Grundsätze der Aufgabenerfüllung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
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Verweise
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