Bundesgesetze

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G)

JBA-GBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2014RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20005874 · BGBl. I Nr. 101/2008 · 25/02 Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Fassung: 1. Juli 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 JBA-G?

  • Kernaussage§ 18 JBA-G behandelt "Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

§ 18. (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.

(2) Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.

(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(4) Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

(6) Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Abs. 5 Z 4 an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 JBA-G in einfachen Worten?

§ 18 JBA-G behandelt "Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2015
Fassung seit
1. Juli 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 157/2024 (NR: GP XXVIII IA 15/A AB 16 S. 5. BR: 11611 AB 11612 S. 973.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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