Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Bedingte Kapitalerhöhung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 19 FlexKapGG behandelt "Bedingte Kapitalerhöhung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bedingte Kapitalerhöhung

§ 19. (1) Die Gesellschafterinnen können eine Erhöhung des Stammkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, als von einem unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Geschäftsanteile einräumt (bedingte Kapitalerhöhung). Eine entsprechende Bestimmung kann bereits der Gründungsgesellschaftsvertrag enthalten.

(2) Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

(3) Im Beschluss müssen der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung, der Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Ausgabebetrag oder die Grundlagen für dessen Berechnung angegeben werden.

(4) Wird eine Sacheinlage gemacht, so kann der Beschluss nur gefasst werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist. Die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG sind sinngemäß anzuwenden. Als Sacheinlage gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen im Umtausch gegen Bezugsanteile.

(5) Ein dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterinnen ist nichtig.

(6) Der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Die neuen Geschäftsanteile dürfen nicht vor Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Ein Anspruch der Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Vorher ausgegebene Geschäftsanteile sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe sind die Geschäftsführerinnen den Übernehmerinnen als Gesamtschuldnerinnen verantwortlich.

(8) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 19 FlexKapGG behandelt "Bedingte Kapitalerhöhung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:44
Frühere Fassungen

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