§ 3
§ 3 Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 FlexKapGG?
- Kernaussage§ 3 FlexKapGG behandelt "Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen
§ 3. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 FlexKapGG in einfachen Worten?
§ 3 FlexKapGG behandelt "Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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