§ 21
§ 21 Genehmigtes Kapital
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 FlexKapGG?
- Kernaussage§ 21 FlexKapGG behandelt "Genehmigtes Kapital" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Genehmigtes Kapital
§ 21. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die Geschäftsführung kann auch zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, worauf in der Ankündigung des Tagesordnungspunktes ausdrücklich hingewiesen werden muss.
(2) Die Ermächtigungen können auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach der Eintragung erteilt werden.
(3) Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
(4) Über den Inhalt der Geschäftsanteile und die Bedingungen ihrer Ausgabe entscheidet mangels Festlegung im Ermächtigungsbeschluss die Geschäftsführung; ist ein Aufsichtsrat vorhanden, bedarf diese Entscheidung wie auch ein Bezugsrechtsausschluss seiner Zustimmung. Die Gesellschafterinnen sind unverzüglich über diese Beschlüsse zu informieren; ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich, genügt die unverzügliche Übersendung beider Beschlüsse nach Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Übersendung hat in der Form zu erfolgen, die der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht. Fasst die Generalversammlung einen Weisungsbeschluss zum Inhalt der Geschäftsanteile oder den Bedingungen ihrer Ausgabe, bedarf dieser Beschluss derselben Mehrheit wie der Ermächtigungsbeschluss.
(5) Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs. 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 FlexKapGG in einfachen Worten?
§ 21 FlexKapGG behandelt "Genehmigtes Kapital" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 06:44
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.