§ 15
§ 15 Erwerb eigener Geschäftsanteile
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 FlexKapGG?
- Kernaussage§ 15 FlexKapGG behandelt "Erwerb eigener Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 15. (1) Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile nur erwerben:
(2) Der Beschluss der Generalversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 5 bedarf, wenn der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit festsetzt, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat den Anteil der zu erwerbenden Geschäftsanteile am Stammkapital, die Personen, deren Geschäftsanteile rückerworben werden sollen, den Rückerwerbspreis oder die Grundlagen seiner Berechnung und gegebenenfalls die Geltungsdauer der Ermächtigung festzulegen. Wird die Geschäftsführung zum Rückerwerb eigener Geschäftsanteile ermächtigt, hat sie vor der Durchführung die Gesellschafterinnen über die Bedingungen des Rückerwerbs schriftlich zu informieren. Die Information hat in der Form zu geschehen, wie es der Gesellschaftsvertrag für die Kommunikation mit Gesellschafterinnen vorsieht.
(3) Die Veräußerung eigener Geschäftsanteile ist nur aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder einer Ermächtigung der Generalversammlung zulässig. Abs 2 gilt sinngemäß.
(4) Der mit den von der Gesellschaft gemäß Abs. 1 Z 5 erworbenen Geschäftsanteilen verbundene Anteil am Stammkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Geschäftsanteilen, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, ein Drittel des Stammkapitals nicht übersteigen. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 5 und 6 ist der Erwerb ferner nur zulässig, wenn der Erwerbspreis aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann. In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist der Erwerb überdies nur zulässig, wenn auf die Geschäftsanteile die Einlagen voll geleistet sind.
(5) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener Geschäftsanteile wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen Abs. 1 oder 4 verstößt.
(6) Aus eigenen Geschäftsanteilen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder eine andere Person, der Geschäftsanteile für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gehören, kann aus diesen Geschäftsanteilen das Stimmrecht und das Bezugsrecht nicht ausüben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 FlexKapGG in einfachen Worten?
§ 15 FlexKapGG behandelt "Erwerb eigener Geschäftsanteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 06:44
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