Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 18 FlexKapGG behandelt "Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte

§ 18. (1) Ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) darf an Geschäftsanteilen der Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Pfandrecht erwerben. Gleiches gilt für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Stammkapital gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz und § 16 Abs. 2 gelten diese Geschäftsanteile als Geschäftsanteile der Gesellschaft. Im Übrigen gelten § 15 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 16 und 17 sinngemäß.

(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) und einer anderen, das auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens (§ 189a Z 7 UGB) gerichtet ist, ist rechtsunwirksam, soweit dadurch gegen Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 oder 4 verstoßen wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer Dritten, die auf Rechnung der Gesellschaft oder des Tochterunternehmens gehen und durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile besichert werden sollen. § 17 gilt sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 18 FlexKapGG behandelt "Erwerb eigener Geschäftsanteile durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 18 FlexKapGG relevant?

Für den Erwerb und die Inpfandnahme durch eine andere, die im eigenen Namen, jedoch für.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.