Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 26

§ 26 Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 26 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 26 FlexKapGG behandelt "Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die §§ 245 bis 253 AktG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

§ 26. (1) Auf die Umwandlung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft in eine Aktiengesellschaft sind die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Flexible Kapitalgesellschaft sind die §§ 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 26 FlexKapGG behandelt "Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:44
Frühere Fassungen

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