Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Unternehmenswert-Anteile

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 9 FlexKapGG behandelt "Unternehmenswert-Anteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen; diese dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unternehmenswert-Anteile

§ 9. (1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen; diese dürfen nur in einem Ausmaß ausgegeben werden, das 25% des Stammkapitals nicht erreicht. Für Unternehmenswert-Anteile gelten die Regelungen betreffend Geschäftsanteile, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Stammeinlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten und der geringste Nennbetrag bei Stückanteilen müssen abweichend von § 3 und § 13 mindestens 1 Cent betragen. Bei der Übernahme eines Unternehmenswert-Anteils ist die Stammeinlage sofort in voller Höhe zu leisten. Unternehmenswert-Beteiligte trifft keine Haftung nach § 70 Abs. 1 und 2 GmbHG oder nach § 83 Abs. 2 und 3 GmbHG und keine Nachschusspflicht nach § 72 GmbHG. Bei Kapitalerhöhungen kommt ihnen kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zu, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

(3) Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig, wenn sie in Bezug auf die Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös zumindest eine der Höhe der jeweils eingezahlten Stammeinlagen entsprechende Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (§ 10 Abs. 2) vorsieht.

(4) In Bezug auf die Unterlagen der Rechnungslegung sowie die Bücher und Schriften der Gesellschaft stehen den Unternehmenswert-Beteiligten ausschließlich die Informations- und Einsichtsrechte nach § 22 Abs. 2 und 3 GmbHG zu. Ihnen steht abgesehen von den Fällen des Abs. 5 kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterinnenbeschlüssen zu. Sie sind jedoch zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Die Einladung zur Generalversammlung, die Verständigung von der Durchführung einer schriftlichen Abstimmung und die Zusendung von gefassten Beschlüssen müssen nicht mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

(5) Gesellschafterinnenbeschlüsse, die eine Änderung der Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten nach Abs. 3 oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile nach Abs. 9 bewirken, können nur mit Zustimmung aller davon betroffenen Unternehmenswert-Beteiligten gefasst werden; im Gesellschaftsvertrag können auch weitere Fälle vorgesehen werden, in denen eine Zustimmung der Unternehmenswert-Beteiligten erforderlich ist. In Bezug auf solche Beschlüsse stehen ihnen dieselben Mitwirkungs- und Klagerechte zu wie sonstigen Gesellschafterinnen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag die Gleichbehandlung der Unternehmenswert-Beteiligten mit den Gründungsgesellschafterinnen (Abs. 3 zweiter Satz) vorgesehen ist und bei Einräumung der Unternehmenswert-Anteile ausdrücklich vorbehalten worden ist, dass später ausgegebenen Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen eine vorrangige Rechtsposition eingeräumt werden kann.

(6) Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform. Unternehmenswert-Beteiligte werden abweichend von § 5 Z 6 FBG nicht individuell im Firmenbuch eingetragen. Anstelle ihrer Namen ist einzutragen, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt; anstelle der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen der einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten sind die Summen der Stammeinlagen sowie der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile einzutragen.

(7) Über die Unternehmenswert-Anteile haben die Geschäftsführerinnen ein Anteilsbuch zu führen, in dem für jede Unternehmenswert-Beteiligte folgende Angaben einzutragen sind:

(8) Hat die Gesellschaft Unternehmenswert-Anteile ausgegeben, so haben die Geschäftsführerinnen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9 GmbHG) bzw. bei der erstmaligen Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen und danach jeweils spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 (Namensliste) sowie eine Liste mit den Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 und 2 (Anteilsliste) zum Firmenbuch einzureichen. Beide Listen sind von sämtlichen Geschäftsführerinnen zu unterzeichnen und müssen sich auf einen Zeitpunkt beziehen, der am Tag der Einreichung zum Firmenbuch höchstens einen Monat zurückliegt. Dabei sind in der Anteilsliste auch alle Veränderungen bei den Unternehmenswert-Anteilen darzustellen, die seit Erstellung der letzten Liste eingetreten sind und aus der neuen Liste sonst nicht ersichtlich wären. In die Urkundensammlung ist nur die Namensliste aufzunehmen.

(9) Sollen Unternehmenswert-Anteile in Geschäftsanteile umgewandelt werden, so kann dies nur dadurch erfolgen, dass einerseits eine diese Unternehmenswert-Anteile betreffende Herabsetzung des Stammkapitals und andererseits eine entsprechende Erhöhung des Stammkapitals durchgeführt wird, für welche die allgemeinen Formvorschriften gelten. Wird eine solche Kapitalherabsetzung gleichzeitig mit einer betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs. 2 GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach § 52 Abs. 6 GmbHG erforderlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 9 FlexKapGG behandelt "Unternehmenswert-Anteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:44
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