§ 12
§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 FlexKapGG?
- Kernaussage§ 12 FlexKapGG behandelt "Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
§ 12. (1) Ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen (§ 76 Abs. 2 GmbHG) kann auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren.
(2) Die Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung (§ 52 Abs. 4 GmbHG) oder bei genehmigtem Kapital (§ 21 Abs. 5) sowie die Ausübung des Bezugsrechts (§ 20 Abs. 1) können auch in der Form abgegeben werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Erklärung zu überprüfen und die Partei über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen.
(4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach Abs. 1 oder Abs. 2 errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw. im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw. § 10 Abs. 4 RAO.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 FlexKapGG in einfachen Worten?
§ 12 FlexKapGG behandelt "Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 06:44
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