Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Wirksamwerden der Einziehung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 24 FlexKapGG behandelt "Wirksamwerden der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirksamwerden der Einziehung

§ 24. Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs. 2 die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß § 57 GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 24 FlexKapGG behandelt "Wirksamwerden der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:44
Frühere Fassungen

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