§ 24
§ 24 Wirksamwerden der Einziehung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 FlexKapGG?
- Kernaussage§ 24 FlexKapGG behandelt "Wirksamwerden der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirksamwerden der Einziehung
§ 24. Mit der Eintragung des Beschlusses gemäß § 23 Abs. 4 oder, wenn gemäß § 23 Abs. 2 die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen sind, mit der Eintragung gemäß § 57 GmbHG ist das Stammkapital um den auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung, so tritt, wenn die Generalversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses eine auf die Vernichtung der Rechte aus bestimmten Geschäftsanteilen gerichtete Handlung der Gesellschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 FlexKapGG in einfachen Worten?
§ 24 FlexKapGG behandelt "Wirksamwerden der Einziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 06:44
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