Bundesgesetze

Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG)

FlexKapGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 2. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012473 · BGBl. I Nr. 179/2023 · 21/01 Handelsrecht · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Ausübung des Bezugsrechts

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 FlexKapGG?

  • Kernaussage§ 20 FlexKapGG behandelt "Ausübung des Bezugsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausübung des Bezugsrechts

§ 20. (1) Die Ausübung des Bezugsrechts bedarf der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. In der Übernahmeerklärung sind neben den Angaben nach § 19 Abs. 3 und nach § 6 Abs. 4 GmbHG der Betrag der Stammeinlage, die Anteilsgattung, sofern mehrere Gattungen von Anteilen ausgegeben werden, ob eine stufenweise Übernahme weiterer Anteile erfolgt, sowie sonstige Leistungen, zu denen die Übernehmerin nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, anzugeben. Die Übernahme weiterer Anteile im Rahmen eines Stufenplans bedarf nicht der Form eines Notariatsakts oder der in § 12 geregelten Form. Bei dritten Personen hat der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen.

(2) Die Kapitalerhöhung wird mit Abschluss des Übernahmevertrages wirksam. Voraussetzung ist die volle Leistung des Gegenwerts der ausgegebenen Geschäftsanteile. Werden Finanzierungsinstrumente nach § 22 gegen Geschäftsanteile getauscht, so kann der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag des Finanzierungsinstruments und dem höheren Ausgabebetrag des Geschäftsanteils auch durch den Bilanzgewinn oder eine freie Rücklage gedeckt werden.

(3) Die Kapitalerhöhung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Übernahmeerklärungen beizuschließen. Die Geschäftsführerinnen haben die Erklärung abzugeben, dass die Geschäftsanteile nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben worden sind, der sich aus dem Beschluss ergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 FlexKapGG in einfachen Worten?

§ 20 FlexKapGG behandelt "Ausübung des Bezugsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:44
Frühere Fassungen

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