Anhängigkeit

Zustand, in dem ein Gericht mit einer Streitsache befasst ist. Beginnt mit der Einreichung eines Antrags, einer Klage oder eines Rechtsmittels; dauert solange, wie das Gericht in diesem Verfahren noch tätig werden kann.

Die Anhängigkeit ist das Schweben einer Streitsache in einem prozessualen Verfahren. Die Anhängigkeit beginnt, sobald ein Gericht befasst wird, und dauert an, solange ein Gericht noch tätig werden kann.

Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, wenn ein Gericht mit ihm befasst ist, also sobald ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel bei dem Gericht eingereicht ist und solange das Gericht in dem Verfahren noch tätig werden kann.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/anhaengigkeit/anhaengigkeit.htm

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