§ 40
§ 40 Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 EEffG?
- Kernaussage§ 40 EEffG behandelt "Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
§ 40. (1) Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.
(2) Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.
(3) Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch
(4) Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der EControl verlangen.
(5) Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter
(6) Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.
(7) Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 EEffG in einfachen Worten?
§ 40 EEffG behandelt "Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 15. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)
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Verweise
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