§ 66
§ 66 Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste
Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 EEffG?
- Kernaussage§ 66 EEffG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste
§ 66. (1) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).
(2) Genügen die der Erstmitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifizierung, hat die EControl die Energieauditorin bzw. den Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. den Energieberater innerhalb von drei Monaten in die elektronische Liste aufzunehmen und diese bzw. diesen vom Zeitpunkt der Aufnahme zu verständigen.
(3) Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).
(4) Der Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor nach Ablauf der Frist von fünf Jahren setzt voraus, dass die E-Control in der Vorperiode nicht mehr als drei Energieauditberichte aufgrund inhaltlicher Mängel abgelehnt hat.
(5) Wird aufgrund der Eintragungen der elektronischen Liste eine dort angeführte Energieauditorin bzw. ein dort angeführter Energieauditor mit der Durchführung eines Energieaudits beauftragt, gilt die Vermutung der fachlichen Eignung der Energieauditorin bzw. des Energieauditors.
(6) Die Folgemitteilung gemäß Abs. 3 hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.
(7) Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.
(8) Beurteilt die E-Control die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung als nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die E-Control der Energieauditorin bzw. dem Energieauditor oder der Energieberaterin bzw. dem Energieberater die Streichung aus der Liste schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag der Energieauditorin bzw. des Energieauditors oder der Energieberaterin bzw. des Energieberaters hat die E-Control über die Eintragung in die elektronische Liste oder den Verbleib in selbiger mit Bescheid zu entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 EEffG in einfachen Worten?
§ 66 EEffG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juni 2023
- Fassung seit
- 15. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
- BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)
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