Bundesgesetze

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Bundesgesetz über die Verbesserung der Energieeffizienz bei Haushalten, Unternehmen und dem Bund sowie Energieverbrauchserfassung und Monitoring (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG)

EEffGBundesgesetzFassung seit 15. Juni 2023RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008914 · BGBl. I Nr. 72/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2024 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

Fassung: 15. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 EEffG?

  • Kernaussage§ 62 EEffG behandelt "Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 62. (1) Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(2) Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:

(4) Die Verordnung kann insbesondere enthalten:

(5) Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EEffG in einfachen Worten?

§ 62 EEffG behandelt "Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Juni 2023
Fassung seit
15. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 29/2024 (NR: GP XXVII IA 3951/A AB 2469 S. 257. BR: AB 11467 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 59/2023 (NR: GP XXVII IA 3426/A AB 2050 S. 217. BR: AB 11237 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 68/2020 (NR: GP XXVII RV 68 AB 281 S. 45. BR: AB 10382 S. 911.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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